Bekenntnis

Die evangelische Landeskirche des Kurfürstentums Brandenburg sowie die evangelische Landeskirche im Herrschaftsbereich von Markgraf Johann von Küstrin bekamen bei Einführung der Reformation Ende der 1530er Jahre keine formelle Bekenntnisgrundlage. Allerdings war in beiden Gebieten von Anfang an die Orientierung an der Wittenberger Reformation und an dem für diese maßgeblichen Augsburgischen Bekenntnis von 1530 (Confessio Augustana, CA) gegeben. So bezieht sich die Brandenburgische Kirchenordnung von 1540 in der Sache und vielen Formulierungen auf das Augsburgische Bekenntnis. Auch in der kurfürstlichen und markgräflichen Kirchenpolitik war die Orientierung am Augsburgischen Bekenntnis von den späten 1530er Jahren bis 1571 wichtig. So wandte sich Johann von Küstrin 1537/38 dem Schmalkaldischen Bund zu, für den das Augsburgische Bekenntnis maßgeblich war, und sein Bruder Joachim II. zeigte mehrfach seine Sympathien für das Augsburgische Bekenntnis. 1553 wurde dieses Bekenntnis zusammen mit der Apologie erstmals in Frankfurt (Oder) in einer deutschen Ausgabe gedruckt. 1554/55 zählte sich Kurbrandenburg auf Reichsebene dann ausdrücklich zu den Augsburgischen Konfessionsverwandten. 1558 und 1561 wurde die Maßgeblichkeit des Augsburgischen Bekenntnisses für Kurbrandenburg im Frankfurter Rezess und im Abschied des Naumburger Fürstentags bestätigt. Der Kurfürst bekannte sich in seinem Testament 1562 und bei der Verkündung des Testaments 1563 auch persönlich zum Augsburgischen Bekenntnis. Im Rahmen der Überarbeitung der kirchlichen Ordnungen in den 1550er und 1560er Jahre sollte das Augsburgische Bekenntnis dann auch offiziell zur Leitlinie der Landeskirche erklärt werden, was aber erst mit der revidierten Kirchenordnung Kurfürst Johann Georgs 1572 geschah, der dieses Bekenntnis vorangedruckt ist und die eine aus Lutherschriften zusammengestellte Auslegung des Bekenntnisses enthält.

Die für die kurmärkische Landeskirche während der Regierungszeit Joachims II. maßgebliche Orientierung an der Wittenberger Reformation wurde aber auch in anderer Form festgehalten. So enthält die Brandenburgische Kirchenordnung von 1540 an mehreren Stellen bekenntnisartige Lehrzusammenfassungen, und der in den Katechismusteil der Kirchenordnung integrierte Kleine Katechismus Luthers hatte als katechetischer Leittext bekenntnisartigen Charakter, auch wenn er im Zusammenhang der Kirchenordnung nicht als Lehrbekenntnis, sondern als Lehrzusammenfassung fungiert.

1577 wurde zusätzlich zum Augsburgischen Bekenntnis auch die „Konkordienformel“ und 1580 das „Konkordienbuch“ als Sammlung altkirchlicher und lutherischer Bekenntnisse (Apostolikum, Nizänum, Athanasianum, Augsburgisches Bekenntnis, Schmalkaldische Artikel, Tractatus de potestate papae, Kleiner Katechismus, Großer Katechismus, Konkordienformel) zur Lehrgrundlage gemacht. Die 1581 in Frankfurt (Oder) gedruckte Ausgabe des Konkordienbuchs enthält im Anhang die Unterschriften fast aller damals amtierenden märkischen Pfarrer, die sich damit persönlich auf die Beachtung dieses Bekenntnisses verpflichteten. Der brandenburgische Kurfürst und seine Theologen hatten während der 1570er Jahre wesentliche Beiträge zu diesem Konkordienwerk geleistet, und die märkische Landeskirche hielt während des Konfessionellen Zeitalters am Konkordienbuch als Bekenntnisgrundlage fest.

Mit dem Übergang des brandenburgischen Kurfürsten zum Calvinismus 1613 verbunden war die Veröffentlichung eines weiteren Bekenntnisses, das allerdings als persönliches Bekenntnis des Herrschers keine Verpflichtungswirkung für die Landeskirche hatte. Diese „Confessio Sigismundi“ griff in ihren Lehraussagen calvinistische Topoi auf, verband diese aber mit der Wittenberger Reformation entsprechenden Lehraussagen.

Andreas Stegmann

Weiterführende Literatur:

Glaubenszeugnisse und Konfessionspolitik der Brandenburgischen Herrscher bis zur Preußischen Union 1540 bis 1815, hg. v. Wolfgang Gericke, Bielefeld 1977

Andreas Stegmann: Die Kirchenpolitik des brandenburgischen Kurfürsten Joachim II. (in: Jahrbuch für Berlin-Brandenburgische Kirchengeschichte 71, 2017, 42–148)

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